Unabhängig von einer beruflichen Tätigkeit oder einer bestehenden Arbeitslosigkeit gibt es eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Diese gilt gleichermaßen für Personen in einem Anstellungsverhältnis, wie auch bei einer vorhandenen Selbstständigkeit, ungeachtet des bisherigen Versicherungsverhältnisses (gesetzlich oder privat). Für Arbeitslose, die vorab einer privaten Krankenversicherung (PKV) angehörten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, darin zu verbleiben.
Was passiert mit der PKV bei Arbeitslosigkeit?
Wenn die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung gegeben ist und eine Arbeitslosigkeitssituation eintritt, erlischt die Versicherungspflicht grundsätzlich nicht. Stattdessen ist in der Regel ein Wechsel in die gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung erforderlich. Dies gilt verbindlich nach den rechtlichen Vorgaben des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) mindestens für den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld I. Die Regelung betrifft grundsätzlich alle Personen, unabhängig von ihrer bisherigen Beschäftigungsart, somit ehemals Angestellte ebenso wie Selbstständige.
Arbeitslose mit Leistungsbezug sind verpflichtet, in einem Zeitraum von zwei Wochen nach dem erstmaligen Erhalt des Arbeitslosengeldes die Bescheinigung einer Mitgliedschaft in einer frei wählbaren gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachzuweisen. Wenn vorab ein privates Krankenversicherungsverhältnis bestand, ist der Versicherungsgeber vor diesem Hintergrund normalerweise aufgefordert, den bisherigen Vertrag aufzuheben.
Wie ist die Situation von Selbstständigen in der PKV?
Allgemein bekannt sind die Arbeitslosigkeitsregelungen für angestellte Arbeitnehmer. Sie sind, vor dem Hintergrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I, über die GKV gesetzlich krankenversicherungspflichtig.
Menschen in einer aktuellen Selbstständigkeit können gleichermaßen arbeitslos werden, wobei die damit verbundenen gesetzlichen Richtlinien einige Unterschiede aufweisen. Sofern Freiberufler eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen haben, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Falls Selbstständige keine freiwillige Arbeitslosenversicherung wünschen, erhalten sie im Bedarfsfall kein Arbeitslosengeld, sondern haben die Möglichkeit Hartz IV zu beziehen. In dem Fall besteht keine Verpflichtung zu einer gesetzlichen Krankenversicherung, und der betroffene Personenkreis bleibt privat versichert. Dies führt häufig zu einer hohen finanziellen Belastung, sofern der Versicherungsumfang höher als der Basistarif ausfällt. Sonstige Prämien müssen entsprechend aus den erhaltenen Bezügen der Hartz IV-Leistungen bestritten werden.
Kann die Mitgliedschaft auch ruhen?
Viele Versicherte, die ursprünglich privat versichert waren, sind daran interessiert, das Versicherungsverhältnis nicht grundsätzlich zu verlieren. Manche privaten Krankenversicherer bieten für diese Fälle die Option, den Vertrag zeitweilig ruhen zu lassen. Dies ist in der Regel für den Versicherungsnehmer eine kostenfreie Möglichkeit, kann jedoch nicht verbindlich eingefordert werden, sondern variiert von Anbieter zu Anbieter.
Wer damit rechnet, nur für einen vorübergehenden und eher kurzfristigen Zeitraum, ohne berufliche Tätigkeit zu sein, kann für sein Versicherungsverhältnis eine sogenannte Anwartschaft abschließen. Sie sorgt dafür, dass die bestehende private Versicherung nicht gekündigt wird, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung erfährt. Der Versicherungsnehmer wird anschließend wieder zu den ursprünglichen Bedingungen privat versichert.
Hierbei wird zwischen einer kleinen (mit Neueinstufung der Prämie gemäß erneutem Eintrittsalter) und großen Anwartschaft (Wiedereintritt zu „alten“ Konditionen differenziert. Bei der Anwartschaftsversicherung besteht für den damit verbundenen Übergangszeitraum keinerlei Versicherungsschutz. Es ist deshalb zwingend erforderlich, eine zusätzliche gesetzliche Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Ist eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht möglich?
Die Frage was passiert bei Arbeitslosigkeit führt vielfach zur Überlegung sich grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und dennoch die Leistungen des Arbeitslosengeld I zu beziehen. Unter bestimmten Bedingungen ist dies auf Antrag möglich. Voraussetzung ist ein lückenlos bestehendes Versicherungsverhältnis von fünf Jahren in einer privaten Versicherung unmittelbar vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) festgehalten. Wenn die Bewilligung zur Befreiung vorliegt, leistet die Agentur für Arbeit einen Zuschuss zur bestehenden PKV. Dieser fällt jedoch nur so hoch aus, wie der Betrag, der für die Pflichtmitgliedschaft in der GKV geleistet würde.
Wie sind die Regelungen nach dem Ende der Arbeitslosigkeit?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Verpflichtung sich in der GKV versichern zu lassen lediglich für den Zeitraum der Leistungsbezüge gilt. Sobald die Zahlungen des Arbeitslosengeld I beendet sind, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich nach seinen eigenen Wünschen für eine Versicherung zu entscheiden.
Hierbei stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung. Wenn gewünscht, kann das Versicherungsverhältnis im Rahmen einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung beibehalten werden. Die ist auch für Selbstständige möglich im Rahmen der sogenannten freiwilligen Anschlussversicherung. Falls sich Versicherungsnehmer hingegen während ihrer Arbeitslosigkeitszeit von der Krankenversicherungspflicht in der GKV befreien lassen, verbleiben sie auch nach dem Ende der Leistungsbezüge in der privaten Versicherung.